Hinweise zur Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial

Wir sind nach dem aktuellen Verpackungsgesetz gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG dazu
verpflichtet, folgende Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern unentgeltlich
zurückzunehmen:

– Transportverpackungen, wie etwa Paletten, Großverpackungen, etc.,
– Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten
Endverbrauchern als Abfall anfallen,
– Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5
eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
– Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
– Mehrwegverpackungen.

Bei Lieferung des Produktes wird entsprechendes Verpackungsmaterial verwendet, dieses
nehmen wir unentgeltlich zurück. Wir stellen damit die Rückführung des Verpackungsmaterials in
den Verwertungskreislauf sicher. Durch die Aufklärung über die Rückgabemöglichkeiten sollen
bessere Ergebnisse bei der Rückführung von Verpackungen erzielt werden und ein Beitrag zur
Erfüllung der europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt
werden.

Sie können das Verpackungsmaterial als Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe
oder in dessen unmittelbarer Nähe abgeben